Unsere Jugendordnung

mit "X" ist das jeweilige Standort gemeint. Die Adressen sind mit "Musterstr." betitelt und sind den jeweiligen Standorten zu entnehmen.

Jugendordnung Stand: 01.01.2019 Young MÜSIAD Germany (für alle Standorte)

Präambel

Die Young MÜSIAD XXXXX der jeweiligen MÜSIAD XXXXX e.V., der Jugendorganisation des Vereins Unabhängiger Industrieller und Unternehmer (im Folgenden der Verein), tritt im Bekenntnis des islamischen Glaubens, in Anerkennung der Präambel und des Zwecks des Vereins, unter Achtung der demokratischen Rechtsordnung und in Verantwortung für die Gestaltung einer friedlichen und pluralistischen Gesellschaft zusammen, um auf der Grundlage des Islam als Motivationsquelle sich für die Belange aller Unternehmer und Industrieller gleich welcher Herkunft, Sprache oder Religion einzusetzen.

§ 1 Gründung

Name und Sitz der Young MÜSIAD XXXX ist eine Jungunternehmervereinigung des Vereins, die durch die Mitglieder der MÜSIAD XXXX am XX.XX.XXXX mit Sitz in XXXXX gegründet wurde.

§ 2 Zweck

Zweck der Young MÜSIAD XXXXX ist die Förderung des Unternehmerische sowie akademischen Austausches von Jungunternehmern und die Förderung durch kontinuierliche Ausbildung in eine gelebte Innovationskultur etabliert werden und damit den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt sichern, Nicht nur wirtschaftliche Aspekte stehen Vordergrund; sondern auch kulturell und soziale Aktivitäten. Sie unterstützt die angehenden Jungunternehmer bei ihrer Umsetzung und dient als zentrale Anlaufstelle für die Belange und Interessen. Auch können Jugendliche ohne Mitglied zu sein von der Arbeit und Zweckbestimmung der Young MÜSIAD XXXX profitieren und unterstützt werden.

§ 3 Tätigkeiten

Die Zielsetzung und der Zweck der Young MÜSIAD XXXX werden insbesondere durch die Umsetzung nachfolgender Maßnahmen und Tätigkeiten verwirklicht:

MÜSIAD XXXX e.V.;  Musterstr. 1, 12345 Musterstadt

a) Interessenvertretung und Repräsentation ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit, Investoren, IHK,  HWK und andere und Außenvertretung dieser

b) Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen, Vortragsreihen, Schulungen und anderen Maßnahmen zu wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, sozialen Themen im Unternehmerischen Kontext

c) Enge Kooperation und Zusammenarbeit mit den Jugendvereinen/-gruppen sowie Lokal als auch Bundesweit mit den anderen Standorten und die Unterstützung derer Aktivitäten und Aufgaben

d) Förderungsmaßnahmen des interreligiösen und interkulturellen Dialogs

e) Einsatz für ein ausgeprägtes Unternehmernetzwerk

f) Unternehmensberatung von Start-Ups und Mitglieder der Young MÜSIAD XXXX im Bezug auf Entwicklung und Fortschritte des angehenden Unternehmenskonzepts.

Beratung von Jugendlichen, die Ihr Schulabschluss besitzen und über Ausbildungs-/ Studiums-/ und Karrieremöglichkeiten orientierungsbedarf haben.

g) Unterstützung bei der Wohnungssuche und Wohngemeinschaften Bildung sowie suche nach Laden und Büro Räumlichkeiten

h) Beratung und Betreuung von ausländischen Studierenden und Akademikern

i) Angebote in den Bereichen Kultur, Bildung, und Persönlichkeitsentwicklung

j) Begleitung der angehenden Jungunternehmer und Mitglieder während ihrer Tätigkeiten

k) Förderung der Wissenschaft

l) Enge Zusammenarbeit mit dem Young MÜSIAD Deutschland Koordination

§ 4 Gemeinnützigkeit

Young MÜSIAD XXX verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet und nicht den Mitgliedern zugewendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem in dieser Satzung bestimmten Zweck widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

MÜSIAD XXXX e.V.; Musterstr. 1, 12345 Musterstadt

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder der Young MÜSIAD XXXX sind alle natürliche Personen, die auf schriftlichen Antrag an den Jugendvorstand von diesem per Beschluss als Mitglieder aufgenommen werden. Dabei dient als Richtlinie die Mitgliedschaft in einer MÜSIAD Jugendgruppe. Als Richtlinie dient bei Studenten ebenfalls die Immatrikulation an einer Hochschule/Universität in XXX oder allgemein ein akademischer Grad.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Beitragsregelung werden durch die Studentenvollversammlung festgelegt. Die Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge und Fälligkeit bestimmt der Studentenausschuss durch Beschluss. Im Bedarfsfall kann Mitgliedern auf Antrag der Beitrag ganz oder teilweise durch den Studentenausschuss erlassen werden.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder dem Tod. Die Mitgliedschaft kann im Falle eines Verstoßes gegen die Satzung des Vereins oder dieser Ordnung, durch Ausschlussbeschluss des Jugendvorstandes oder dem MÜSIAD XXXX Vorstandes enden. Wird ein Mitglied per Beschluss ausgeschlossen, kann es gegen diesen Beschluss innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung schriftlich Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist an den Jugendvorstand zu richten. Über den Ausschluss entscheidet dann verbindlich die Jugendvollversammlung. Bis zum Abschluss des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte. Ist der Ausschluss eines Mitglieds beschlossen, erlöschen alle seine Rechte, mit Ausnahme einer rechtlichen Forderung und Verbindlichkeiten.

§ 9 Organe

Organe der Young MÜSIAD XXXX sind:

(1) Die Jugendvollversammlung der Young MÜISAD XXXX; MÜSIAD XXXXXX e.V.; Musterstr. 1, 12345 Musterstadt

(2) Der Jugendausschuss

(3) Der Aufsichtsra

§ 10 Jugendvollversammlung

(1) Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ und setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. (2) Außer den Mitgliedern können an der Jugendvollversammlung die Vorstandsmitglieder der MÜSIAD XXXX mit beratender Stimme teilnehmen. Sofern die Jugendvollversammlung zustimmt, können auch weitere Personen, die vom Jugendausschuss eingeladen wurden, an der Jugendvollversammlung als Gast teilnehmen.

(3) Die Jugendvollversammlung wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat jährlich einmal einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder eine Jugendvollversammlung einzuberufen; ebenso auf Antrag des Aufsichtsrates oder auf Antrag der Mehrheit des Jugendvollversammlung.

(4) Die Einladungsfrist für die Jugendvollversammlung beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einladung erfolgt in Schriftform durch den Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorläufigen festgelegten Tagesordnung an die zuletzt bekannte Mail-Adresse oder Anschrift der Mitglieder.

(5) Die Jugendvollversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(6) Zur Durchführung der Jugendvollversammlung wird durch die Mitglieder ein Versammlungsleiter und zwei Protokollführer gewählt. Die Jugendvollversammlung bestimmt die Art und Weise der Abstimmung. Für die Änderung dieser Jugendordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Delegierten und die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich.

§ 11 Aufgaben und Befugnisse der Jugendvollversammlung

(1) Die Jugendvollversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Erörterung der Tätigkeits- und Rechnungsberichte des Jugendausschusses und des Aufsichtsrates,

b) Entlastung des Jugendausschusses,

c) Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses,

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Bestimmung der Zahlweise oder die Übertragung dieser Befugnisse auf den Jugendausschuss,

e) Ordnungsänderungen und Beschlussfassung über die Ordnungen,

f) Auflösung Young MÜSIAD XXXX

g) Entscheidung über Wiedersprüche gegen Ausschlussbeschlüsse nach § 8. ; MÜSIAD XXXX e.V.; Musterstr. 1, 12345 Musterstadt

(2) Die Jugendvollversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Dies gilt nicht für Ordnungsänderungen und Anträge zur Auflösung der Young MÜSIAD XXXX; zur Ordnungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 und zur Auflösung der Gemeinschaft eine Zustimmung der Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Ordnungsänderung bzw. der Auflösungsbeschluss sind nur wirksam, wenn der Aufsichtsrat zustimmt

§ 12 Jugendausschuss

(1) Der Jugendausschuss besteht aus 7 Vorstandsmitgliedern. Unter den Mitgliedern sollen mindestens drei weibliche Mitglieder sein.

(2) Die Mitglieder des Jugendausschusses werden durch die Jugendvollversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aus deren Reihen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl und Listenwahl sind zulässig.

(3) Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Jugendausschusses werden für die Dauer der laufenden Wahlperiode aus geeigneten Kandidatenvorschlägen des Jugendausschusses mit Zustimmung des Aufsichtsrates ersetzt.

(4) Der Jugendausschuss wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzenden/e, zwei Stellvertreter/innen und den/die Sekretär/in, den/die Buchhalter/in und zwei Vorstandsmitglieder. Der/Die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in müssen unterschiedlichen Geschlechts sein. Die Verteilung der Ämter nehmen die Vorstandsmitglieder einvernehmlich untereinander vor.

(5) Die Young MÜSIAD XXXX wird gemäß §26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, unter denen der/die Vorsitzende oder eine/r der stellvertretende Vorsitzende sein muss. (6) Der Jugendausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch je Quartal, zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Jugendausschuss, darunter die/der Vorsitzende oder ein/-e Stellvertreter/eine Stellvertreterin anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 13 Aufsichtsrat

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind die Vorstandsmitglieder des MÜSIAD XXXXX. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen sich vertreten lassen.

(2) Der Aufsichtsrat kontrolliert mindestens einmal im Jahr die Buchführung.

(3) Er erstellt für die Jugendvollversammlung einen Bericht und trägt sie in der Jugendvollversammlung vor.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung der Young MÜSIAD XXXX kann nur in einer Jugendvollversammlung und mit einer Dreiviertelmehrheit aller anwesenden MÜSIAD XXXX e.V.; Musterstr. 1, 12345 Musterstadt  stimmberechtigten Mitglieder und mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen werden.

(2) Für den Fall, dass die Auflösung beschlossen wird, übernimmt der Aufsichtsrat die Aufgabe als Liquidator und ist dafür verantwortlich, dass die Liquidation ordnungsgemäß verläuft.

(3) Bei Auflösung der Young MÜSIAD München geht das Inventar und Vermögen in das Eigentum des Vereins über. Es ist zwingend für Jugendarbeit zu verwenden.

§ 15 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Jugendvollversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§ 16 Annahme und Gültigkeit der Ordnung

Diese Satzung besteht aus 16 Paragrafen. Sie wurde in der vorliegenden Fassung auf der Gründungsversammlung am 01.01.2019 angenommen und ist seitdem in Kraft.

 

 

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